Internationaler Pakt
über bürgerliche- und politische Rechte ( "Zivilpakt ICCRP" )
vom
16. Dezember 1966 ( Inkrafttreten : 23. März 1976 ).
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Die
Vertragsstaaten dieses Paktes,
in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen
verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der
menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und
Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit,
Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
in der Erkenntnis, dass sich diese Rechte aus der dem Menschen
innewohnenden Würde herleiten,
in der Erkenntnis, dass nach der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der bürgerliche und
politische Freiheit geniesst und frei von Furcht und Not lebt, nur
verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen
jeder seine bürgerlichen und politischen Rechte ebenso wie seine
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte geniessen kann,
in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten
verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und
Freiheiten des Menschen zu fördern,
im Hinblick darauf, dass der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und
der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für
die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte
einzutreten, vereinbaren folgende Artikel
:
Teil I
Art. 1
1.) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses
Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten
in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
2.) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre
natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller
Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen
Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem
Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen
Existenzmittel beraubt werden.
3.) Die Vertragsstaaten, einschliesslich der Staaten, die für die
Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten
verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der
Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung
zu fördern und dieses Recht zu achten.
Teil II
Art. 2
1.) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt
anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet
befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne
Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung,
der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder
des sonstigen Status zu gewährleisten.
2.) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem
verfassungsmässigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes
die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen
oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in
diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche
Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.
3.) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,
a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt
anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat,
eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von
Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt
haben;
b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde
erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts-, Verwaltungs- oder
Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften
des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den
gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;
c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden,
denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.
Art. 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann
und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten
bürgerlichen und politischen Rechte sicherzustellen.
Art. 4
1.) Im Falle eines öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation
bedroht und der amtlich verkündet ist, können die Vertragsstaaten
Massnahmen ergreifen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Pakt in dem
Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, ausser Kraft setzen,
vorausgesetzt, dass diese Massnahmen ihren sonstigen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen und keine Diskriminierung allein
wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der
Religion oder der sozialen Herkunft enthalten.
2.) Auf Grund der vorstehenden Bestimmung dürfen die Artikel 6, 7, 8
( Absätze 1 und 2 ), 11, 15, 16 und 18 nicht ausser Kraft gesetzt
werden.
3.) Jeder Vertragsstaat, der das Recht, Verpflichtungen ausser Kraft zu
setzen, ausübt, hat den übrigen Vertragsstaaten durch Vermittlung des
Generalsekretärs der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen,
welche Bestimmungen er ausser Kraft gesetzt hat und welche Gründe ihn
dazu veranlasst haben. Auf demselben Wege ist durch eine weitere
Mitteilung der Zeitpunkt anzugeben, in dem eine solche Massnahme endet.
Art. 5
1.) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass
sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die
Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder
auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in
dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
2.) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen,
Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden
grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt
oder ausser Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte
nicht oder nur in einem geringen Ausmasse anerkenne.
Teil III
Art. 6
1.) Jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. Dieses Recht ist
gesetzlich zu schützen. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt
werden.
2.) In Staaten, in denen die Todesstrafe nicht abgeschafft worden ist,
darf ein Todesurteil nur für schwerste Verbrechen auf Grund von
Gesetzen verhängt werden, die zur Zeit der Begehung der Tat in Kraft
waren und die den Bestimmungen dieses Paktes und der Konvention über
die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht widersprechen.
Diese Strafe darf nur auf Grund eines von einem zuständigen Gericht
erlassenen rechtskräftigen Urteils vollstreckt werden.
3.) Erfüllt die Tötung den Tatbestand des Völkermordes, so ermächtigt
dieser Artikel die Vertragsstaaten nicht, sich in irgendeiner Weise
einer Verpflichtung zu entziehen, die sich nach den Bestimmungen der
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
übernommen haben.
4.) Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder
Umwandlung der Strafe zu bitten. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung
der Todesstrafe kann in allen Fällen gewährt werden.
5.) Die Todesstrafe darf für strafbare Handlungen, die von Jugendlichen
unter 18 Jahren begangen worden sind, nicht verhängt und an schwangeren
Frauen nicht vollstreckt werden.
6.) Keine Bestimmung dieses Artikels darf herangezogen werden, um die
Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder
zu verhindern.
Art. 7
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere
darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder
wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
Art. 8
1.) Niemand darf in Sklaverei gehalten werden; Sklaverei und
Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
2.) Niemand darf in Leibeigenschaft gehalten werden.
3.)
a) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
verrichten;
b) Buchstabe a ist nicht so auszulegen, dass er in Staaten, in denen
bestimmte Straftaten mit einem mit Zwangsarbeit verbundenen
Freiheitsentzug geahndet werden können, die Leistung von Zwangsarbeit
auf Grund einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht ausschliesst;
c) als «Zwangs- oder Pflichtarbeit» im Sinne dieses Absatzes gilt nicht
i) jede nicht unter Buchstabe b genannte Arbeit oder Dienstleistung,
die normalerweise von einer Person verlangt wird, der auf Grund einer
rechtmässigen Gerichtsentscheidung die Freiheit entzogen oder die aus
einem solchen Freiheitsentzug bedingt entlassen worden ist;
ii) jede Dienstleistung militärischer Art sowie in Staaten, in denen
die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt wird, jede
für Wehrdienstverweigerer gesetzlich vorgeschriebene nationale
Dienstleistung;
iii) jede Dienstleistung im Falle von Notständen oder Katastrophen, die
das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
iv) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen
Bürgerpflichten gehört.
Art. 9
1.) Jedermann hat ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit.
Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden.
Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich
bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen
Verfahrens.
2.) Jeder Festgenommene ist bei seiner Festnahme über die Gründe der
Festnahme zu unterrichten und die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen
sind ihm unverzüglich mitzuteilen.
3.) Jeder, der unter dem Vorwurf einer strafbaren Handlung festgenommen
worden ist oder in Haft gehalten wird, muss unverzüglich einem Richter
oder einer anderen gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Amtsperson vorgeführt werden und hat Anspruch auf ein
Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung aus
der Haft. Es darf nicht die allgemeine Regel sein, dass Personen, die
eine gerichtliche Aburteilung erwarten, in Haft gehalten werden, doch
kann die Freilassung davon abhängig gemacht werden, dass für das
Erscheinen zur Hauptverhandlung oder zu jeder anderen
Verfahrenshandlung und gegebenenfalls zur Vollstreckung des Urteils
Sicherheit geleistet wird.
4.) Jeder, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen ist,
hat das Recht, ein Verfahren vor einem Gericht zu beantragen, damit
dieses unverzüglich über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung
entscheiden und seine Entlassung anordnen kann, falls die
Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist.
5.) Jeder, der unrechtmässig festgenommen oder in Haft gehalten worden
ist, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 10
1.) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit
Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
2.)
a) Beschuldigte sind, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von
Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer
Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b) jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat
so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
3.) Der Strafvollzug schliesst eine Behandlung der Gefangenen ein, die
vornehmlich auf ihre Besserung und gesellschaftliche
Wiedereingliederung hinzielt. Jugendliche Straffällige sind von
Erwachsenen zu trennen und ihrem Alter und ihrer Rechtsstellung
entsprechend zu behandeln.
Art. 11
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der
Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Art. 12
1.) Jedermann, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines Staates
aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz
frei zu wählen.
2.) Jedermann steht es frei, jedes Land einschliesslich seines eigenen
zu verlassen.
3.) Die oben erwähnten Rechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn
dies gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit,
der öffentlichen Ordnung ( ordre public ), der Volksgesundheit, der
öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist und die Einschränkungen mit den übrigen in diesem Pakt
anerkannten Rechten vereinbar sind.
4.) Niemand darf willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes
Land einzureisen.
Art. 13
Ein Ausländer, der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaates aufhält, kann aus diesem nur auf Grund einer
rechtmässig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden, und es ist ihm,
sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen,
Gelegenheit zu geben, die gegen seine Ausweisung sprechenden Gründe
vorzubringen und diese Entscheidung durch die zuständige Behörde oder
durch eine oder mehrere von dieser Behörde besonders bestimmte Personen
nachprüfen und sich dabei vertreten zu lassen.
Art. 14
1.) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch
darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder
seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein
zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes
Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen
der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung ( ordre public ) oder der
nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es
im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder –
soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist –
unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens
die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse
und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung
ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist
jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen
Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten
oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.
2.) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat Anspruch
darauf, bis zu dem im gesetzlichen Verfahren erbrachten Nachweis seiner
Schuld als unschuldig zu gelten.
3.) Jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte hat in gleicher
Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien
:
a) Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen
Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu
unterrichten;
b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner
Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben;
c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;
d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich
selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl
verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das
Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen
ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein
Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist;
e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen
und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den
für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken;
f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen,
wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder
spricht;
g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge
auszusagen oder sich schuldig zu bekennen.
4.) Gegen Jugendliche ist das Verfahren in einer Weise zu führen, die
ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft
fördert.
5.) Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist,
hat das Recht, das Urteil entsprechend dem Gesetz durch ein höheres
Gericht nachprüfen zu lassen.
6.) Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt
und ist das Urteil später aufgehoben oder der Verurteilte begnadigt
worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache
schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist derjenige, der
auf Grund eines solchen Urteils eine Strafe verbüsst hat, entsprechend
dem Gesetz zu entschädigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das
nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder
teilweise ihm zuzuschreiben ist.
7.) Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits
nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes
rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut
verfolgt oder bestraft werden.
Art. 15
1.) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder nach
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere
Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer strafbaren
Handlung durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist das
mildere Gesetz anzuwenden.
2.) Dieser Artikel schliesst die Verurteilung oder Bestrafung einer
Person wegen einer Handlung oder Unterlassung nicht aus, die im
Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft
anerkannten allgemeinen Rechtgrundsätzen strafbar war.
Art. 16
Jedermann hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Art. 17
1.) Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr
oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes
ausgesetzt werden.
2.) Jedermann hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche
Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Art. 18
1.) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion
oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst,
Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.
2.) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit,
eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder
anzunehmen, beeinträchtigen würde.
3.) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf
nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit,
Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich
sind.
4.) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und
gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und
sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen
Überzeugungen sicherzustellen.
Art. 19
1.) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
2.) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäusserung; dieses Recht
schliesst die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen
Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck,
durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu
empfangen und weiterzugeben.
3.) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen
Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher
bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden,
die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung
( ordre public ), der Volks- gesundheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit.
Art. 20
1.) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
2.) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass,
durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt
wird, wird durch Gesetz verboten.
Art. 21
Das Recht, sich friedlich zu versammeln, wird anerkannt. Die Ausübung
dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die in einer demokratischen
Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung ( ordre public ), zum Schutz der
Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Art. 22
1.) Jedermann hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen
sowie zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und ihnen
beizutreten.
2.) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderen als den gesetzlich
vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der
öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung ( ordre public ), zum
Schutz der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel
steht gesetzlichen Einschränkungen der Ausübung dieses Rechts für
Angehörige der Streitkräfte oder der Polizei nicht entgegen.
3.) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des
Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948
über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts,
gesetzgeberische Massnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, dass
die Garantien des obengenannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Art. 23
1.) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
2.) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe
einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.
3.) Eine Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der künftigen
Ehegatten geschlossen werden.
4.) Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Massnahmen
sicherstellen, dass die Ehegatten gleiche Rechte und Pflichten bei der
Eheschliessung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben. Für
den nötigen Schutz der Kinder im Falle einer Auflösung der Ehe ist
Sorge zu tragen.
Art. 24
l.) Jedes Kind hat ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der
Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der nationalen
oder sozialen Herkunft, des Vermögens oder der Geburt das Recht auf
diejenigen Schutzmassnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und
den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert.
2.) Jedes Kind muss unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register
eingetragen werden und einen Namen erhalten.
3.) Jedes Kind hat das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Art. 25
Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied
nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene
Einschränkungen
:
a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder
durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;
b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen
Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleistet
ist, zu wählen und gewählt zu werden;
c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen
Ämtern seines Landes Zugang zu haben.
Art. 26
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat
das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen
jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe,
des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder
sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des
Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen
Schutz zu gewährleisten.
Art. 27
In Staaten mit ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten
darf Angehörigen solcher Minderheiten nicht das Recht vorenthalten
werden, gemeinsam mit anderen Angehörigen ihrer Gruppe ihr eigenes
kulturelles Leben zu pflegen, ihre eigene Religion zu bekennen und
auszuüben oder sich ihrer eigenen Sprache zu bedienen.
Teil IV
Art. 28
1.) Es wird ein Ausschuss für Menschenrechte ( im folgenden als
«Ausschuss» bezeichnet ) errichtet. Er besteht aus achtzehn Mitgliedern
und nimmt die nachstehend festgelegten Aufgaben wahr.
2.) Der Ausschuss setzt sich aus Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
zusammen, die Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und
anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte sind, wobei
die Zweckmässigkeit der Beteiligung von Personen mit juristischer
Erfahrung zu berücksichtigen ist.
3.) Die Mitglieder des Ausschusses werden in ihrer persönlichen
Eigenschaft gewählt und sind in dieser Eigenschaft tätig.
Art. 29
1.) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer
Liste von Personen gewählt, die die in Artikel 28 vorgeschriebenen
Anforderungen erfüllen und von den Vertragsstaaten dafür vorgeschlagen
worden sind.
2.) Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen vorschlagen. Diese
müssen Staatsangehörige des sie vorschlagenden Staates sein.
3.) Eine Person kann wieder vorgeschlagen werden.
Art. 30
1.) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Paktes statt.
2.) Spätestens vier Monate vor jeder Wahl zum Ausschuss – ausser bei
einer Wahl zur Besetzung eines gemäss Artikel 34 für frei geworden
erklärten Sitzes – fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen
die Vertragsstaaten schriftlich auf, ihre Kandidaten für den Ausschuss
innerhalb von drei Monaten vorzuschlagen.
3.) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine
alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen
unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie vorgeschlagen haben, an und
übermittelt sie den Vertragsstaaten spätestens einen Monat vor jeder
Wahl.
4.) Die Wahl der Ausschussmitglieder findet in einer vom
Generalsekretär der Vereinten Nationen am Sitz dieser Organisation
einberufenen Versammlung der Vertragsstaaten statt. In dieser
Versammlung, die beschlussfähig ist, wenn zwei Drittel der
Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den
Ausschuss gewählt, die die höchste Stimmenzahl und die absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der
Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
Art. 31
1.) Dem Ausschuss darf nicht mehr als ein Angehöriger desselben Staates
angehören.
2.) Bei den Wahlen zum Ausschuss ist auf eine gerechte geographische
Verteilung der Sitze und auf die Vertretung der verschiedenen
Zivilisationsformen sowie der hauptsächlichen Rechtssysteme zu achten.
Art. 32
1.) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Auf erneuten
Vorschlag können sie wiedergewählt werden. Die Amtszeit von neun der
bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren
ab, unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser neun
Mitglieder vom Vorsitzenden der in Artikel 30 Absatz 4 genannten
Versammlung durch das Los bestimmt.
2.) Für Wahlen nach Ablauf einer Amtszeit gelten die vorstehenden
Artikel dieses Teils des Paktes.
Art. 33
1.) Nimmt ein Ausschussmitglied nach einstimmiger Feststellung der
anderen Mitglieder seine Aufgaben aus einem anderen Grund als wegen
vorübergehender Abwesenheit nicht mehr wahr, so teilt der Vorsitzende
des Ausschusses dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit,
der daraufhin den Sitz des betreffenden Mitglieds für frei geworden
erklärt.
2.) Der Vorsitzende teilt den Tod oder Rücktritt eines
Ausschussmitglieds unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen mit, der den Sitz vom Tag des Todes oder vom Wirksamwerden des
Rücktritts an für frei geworden erklärt.
Art. 34
1.) Wird ein Sitz nach Artikel 33 für frei geworden erklärt und läuft
die Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds nicht innerhalb von sechs
Monaten nach dieser Erklärung ab, so teilt der Generalsekretär der
Vereinten Nationen dies allen Vertragsstaaten mit, die innerhalb von
zwei Monaten nach Massgabe des Artikels 29 Kandidaten zur Besetzung des
frei gewordenen Sitzes vorschlagen können.
2.) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen fertigt eine
alphabetische Liste der auf diese Weise vorgeschlagenen Personen an und
übermittelt sie den Vertragsstaaten. Sodann findet die Wahl zur
Besetzung des frei gewordenen Sitzes entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen dieses Teils des Paktes statt.
3.) Die Amtszeit eines Ausschussmitglieds, das auf einen nach Artikel
33 für frei geworden erklärten Sitz gewählt worden ist, dauert bis zum
Ende der Amtszeit des Mitglieds, dessen Sitz im Ausschuss nach Massgabe
des genannten Artikels frei geworden ist.
Art. 35
Die Ausschussmitglieder erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung
der Vereinten Nationen aus Mitteln der Vereinten Nationen Bezüge, wobei
die Einzelheiten von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der
Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses festgesetzt werden.
Art. 36
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das
Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen
Durchführung der ihm nach diesem Pakt obliegenden Aufgaben benötigt.
Art. 37
1.) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung
des Ausschusses am Sitz der Vereinten Nationen ein.
2.) Nach seiner ersten Sitzung tritt der Ausschuss zu den in seiner
Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen.
3.) Die Sitzungen des Ausschusses finden in der Regel am Sitz der
Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.
Art. 38
Jedes Ausschussmitglied hat vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in
öffentlicher Sitzung des Ausschusses feierlich zu erklären, dass es
sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.
Art. 39
1.) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl
der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.
2.) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die u. a. folgende
Bestimmungen enthalten muss
:
a) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern
beschlussfähig;
b) der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Art. 40
1.) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, über die Massnahmen, die sie
zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte getroffen
haben, und über die dabei erzielten Fortschritte Berichte vorzulegen,
und zwar
:
a) innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes für den
betreffenden Vertragsstaat,
b) danach jeweils auf Anforderung des Ausschusses.
2.) Alle Berichte sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu
übermitteln, der sie dem Ausschuss zur Prüfung zuleitet. In den
Berichten ist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten
hinzuweisen, die die Durchführung dieses Paktes behindern.
3.) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen kann nach Beratung mit
dem Ausschuss den Sonderorganisationen Abschriften der in ihren
Zuständigkeitsbereich fallenden Teile der Berichte zuleiten.
4.) Der Ausschuss prüft die von den Vertragsstaaten eingereichten
Berichte. Er übersendet den Vertragsstaaten seine eigenen Berichte
sowie ihm geeignet erscheinende allgemeine Bemerkungen. Der Ausschuss
kann diese Bemerkungen zusammen mit Abschriften der von den
Vertragsstaaten empfangenen Berichte auch dem Wirtschafts- und
Sozialrat zuleiten.
5.) Die Vertragsstaaten können dem Ausschuss Stellungnahmen zu den nach
Absatz 4 abgegebenen Bemerkungen übermitteln.
Art. 41
1.) Ein Vertragsstaat kann auf Grund dieses Artikels jederzeit
erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme
und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat
geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen
aus diesem Pakt nicht nach. Mitteilungen auf Grund dieses Artikels
können nur entgegengenommen und geprüft werden, wenn sie von einem
Vertragsstaat eingereicht werden, der für sich selbst die Zuständigkeit
des Ausschusses durch eine Erklärung anerkannt hat. Der Ausschuss darf
keine Mitteilung entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betrifft, der
keine derartige Erklärung abgegeben hat. Auf Mitteilungen, die auf
Grund dieses Artikels eingehen, ist folgendes Verfahren anzuwenden
:
a) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass ein anderer Vertragsstaat
die Bestimmungen dieses Paktes nicht durchführt, so kann er den anderen
Staat durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinweisen. Innerhalb
von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung hat der Empfangsstaat dem
Staat, der die Mitteilung übersandt hat, in Bezug auf die Sache eine
schriftliche Erklärung oder sonstige Stellungnahme zukommen zu lassen,
die, soweit es möglich und angebracht ist, einen Hinweis auf die in der
Sache durchgeführten, anhängigen oder zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Verfahren und Rechtsbehelfe enthalten soll.
b) Wird die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der
einleitenden Mitteilung bei dem Empfangsstaat zur Zufriedenheit der
beiden beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so hat jeder der beiden
Staaten das Recht, die Sache dem Ausschuss zu unterbreiten, indem er
diesem und dem anderen Staat eine entsprechende Mitteilung macht.
c) Der Ausschuss befasst sich mit einer ihm unterbreiteten Sache erst
dann, wenn er sich Gewissheit verschafft hat, dass alle in der Sache
zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe in
Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des
Völkerrechts eingelegt und erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn
das Verfahren bei der Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange
gedauert hat.
d) Der Ausschuss berät über Mitteilungen auf Grund dieses Artikels in
nichtöffentlicher Sitzung.
e) Sofern die Voraussetzungen des Buchstaben c erfüllt sind, stellt der
Ausschuss den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur
Verfügung, um eine gütliche Regelung der Sache auf der Grundlage der
Achtung der in diesem Pakt anerkannten Menschenrechte und
Grundfreiheiten herbeizuführen.
f) Der Ausschuss kann in jeder ihm unterbreiteten Sache die unter
Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten auffordern, alle
erheblichen Angaben beizubringen.
g) Die unter Buchstabe b genannten beteiligten Vertragsstaaten haben
das Recht, sich vertreten zu lassen sowie mündlich und/oder schriftlich
Stellung zu nehmen, wenn die Sache vom Ausschuss verhandelt wird.
h) Der Ausschuss legt innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der
unter Buchstabe b vorgesehenen Mitteilung einen Bericht vor
:
i) Wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe e zustandegekommen ist,
beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung des
Sachverhalts und der erzielten Regelung;
ii) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe e nicht zustandegekommen
ist, beschränkt der Ausschuss seinen Bericht auf eine kurze Darstellung
des Sachverhalts; die schriftlichen Stellungnahmen und das Protokoll
über die mündlichen Stellungnahmen der beteiligten Vertragsparteien
sind dem Bericht beizufügen. In jedem Falle wird der Bericht den
beteiligten Vertragsstaaten übermittelt.
2.) Die Bestimmungen dieses Artikels treten in Kraft, wenn zehn
Vertragsstaaten Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben haben. Diese
Erklärungen werden von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt, der den anderen Vertragsstaaten
Abschriften davon übermittelt. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine
an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden.
Eine solche Zurücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die
Gegenstand einer auf Grund dieses Artikels bereits vorgenommenen
Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Zurücknahme der
Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines
Vertragsstaates entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene
Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.
Art. 42
1.)
a) Wird eine nach Artikel 41 dem Ausschuss unterbreitete Sache nicht
zur Zufriedenheit der beteiligten Vertragsstaaten geregelt, so kann der
Ausschuss mit vorheriger Zustimmung der beteiligten Vertragsstaaten
eine ad hoc-Vergleichskommission ( im folgenden als «Kommission»
bezeichnet ) einsetzen. Die Kommission stellt den beteiligten
Vertragsstaaten ihre guten Dienste zur Verfügung, um auf der Grundlage
der Achtung dieses Paktes eine gütliche Regelung der Sache
herbeizuführen.
b) Die Kommission besteht aus fünf mit Einverständnis der beteiligten
Vertragsstaaten ernannten Personen. Können sich die beteiligten
Vertragsstaaten nicht innerhalb von drei Monaten über die vollständige
oder teilweise Zusammensetzung der Kommission einigen, so wählt der
Ausschuss aus seiner Mitte die Kommissionsmitglieder, über die keine
Einigung erzielt worden ist, in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
2.) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer persönlichen
Eigenschaft tätig. Sie dürfen nicht Staatsangehörige der beteiligten
Vertragsstaaten, eines Nichtvertragsstaates oder eines Vertragsstaates
sein, der eine Erklärung gemäss Artikel 41 nicht abgegeben hat.
3.) Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
4.) Die Sitzungen der Kommission finden in der Regel am Sitz der
Vereinten Nationen oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf statt.
Sie können jedoch auch an jedem anderen geeigneten Ort stattfinden, den
die Kommission im Benehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen und den beteiligten Vertragsstaaten bestimmt.
5.) Das in Artikel 36 vorgesehene Sekretariat steht auch den auf Grund
dieses Artikels eingesetzten Kommissionen zur Verfügung.
6.) Die dem Ausschuss zugegangenen und von ihm zusammengestellten
Angaben sind der Kommission zugänglich zu machen, und die Kommission
kann die beteiligten Vertragsstaaten um weitere erhebliche Angaben
ersuchen.
7.) Die Kommission legt, sobald sie die Sache vollständig geprüft hat,
keinesfalls jedoch später als zwölf Monate, nachdem sie damit befasst
worden ist, dem Vorsitzenden des Ausschusses einen Bericht zur
Übermittlung an die beteiligten Vertragsstaaten vor
:
a) Wenn die Kommission die Prüfung der Sache nicht innerhalb von zwölf
Monaten abschliessen kann, beschränkt sie ihren Bericht auf eine kurze
Darstellung des Standes ihrer Prüfung;
b) wenn die Sache auf der Grundlage der Achtung der in diesem Pakt
anerkannten Menschenrechte gütlich geregelt worden ist, beschränkt die
Kommission ihren Bericht auf eine kurze Darstellung des Sachverhalts
und der erzielten Regelung;
c) wenn eine Regelung im Sinne von Buchstabe b nicht erzielt worden
ist, nimmt die Kommission in ihren Bericht ihre Feststellungen zu allen
für den Streit zwischen den beteiligten Vertragsstaaten erheblichen
Sachfragen sowie ihre Ansichten über Möglichkeiten einer gütlichen
Regelung auf. Der Bericht enthält auch die schriftlichen Stellungnahmen
der beteiligten Vertragsstaaten und ein Protokoll über ihre mündlichen
Stellungnahmen;
d) wenn der Bericht der Kommission gemäss Buchstabe c vorgelegt wird,
teilen die beteiligten Vertragsstaaten dem Vorsitzenden des Ausschusses
innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichts mit, ob sie mit dem
Inhalt des Kommissionsberichts einverstanden sind.
8.) Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die in Artikel 41
vorgesehenen Aufgaben des Ausschusses unberührt.
9.) Die beteiligten Vertragsstaaten tragen gleichermassen alle Ausgaben
der Kommissionsglieder auf der Grundlage von Voranschlägen, die der
Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt.
10.) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist befugt,
erforderlichenfalls für die Ausgaben der Kommissionsmitglieder
aufzukommen, bevor die beteiligten Vertragsstaaten sie nach Absatz 9
erstattet haben.
Art. 43
Die Mitglieder des Ausschusses und der ad hoc-Vergleichskommissionen,
die nach Artikel 42 bestimmt werden können, haben Anspruch auf die
Erleichterungen, Vorrechte und Befreiungen, die in den einschlägigen
Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Vereinten Nationen für die im Auftrag der Vereinten Nationen tätigen
Sachverständigen vorgesehen sind.
Art. 44
Die Bestimmungen über die Durchführung dieses Paktes sind unbeschadet
der Verfahren anzuwenden, die auf dem Gebiet der Menschenrechte durch
oder auf Grund der Satzungen und Übereinkommen der Vereinten Nationen
und der Sonderorganisationen vorgeschrieben sind und hindern die
Vertragsstaaten nicht, in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen in
Kraft befindlichen allgemeinen oder besonderen internationalen
Übereinkünften andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
anzuwenden.
Art. 45
Der Ausschuss legt der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf
dem Wege über den Wirtschafts- und Sozialrat einen Jahresbericht über
seine Tätigkeit vor.
Teil V
Art. 46
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie die
Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der Satzungen der
Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der
verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der
Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen
geregelt sind.
Art. 47
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, dass sie das allen
Völkern innewohnende Recht auf den Genuss und die volle und freie
Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Teil VI
Art. 48
1.) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen,
für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle
Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs
und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung, der Vereinten
Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur
Unterzeichnung auf.
2.) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
3.) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum
Beitritt auf.
4.) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
5.) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle
Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
von der Hinterlegung jeder Ratifikations-Beitrittsurkunde.
Art. 49
1.) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der
fünfunddreissigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2.) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten
Ratifikations oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm
beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 50
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme
für alle Teile eines Bundesstaates.
Art. 51
1.) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und
ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen.
Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den
Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine
Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die
Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der
Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär
die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.
Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden
und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der
Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
2.) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen
Verfahren angenommen worden sind.
3.) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die
Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die
anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und
alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Art. 52
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 48 Absatz 5 unterrichtet
der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes
Artikels bezeichneten Staaten
:
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel
48;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 49 und
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 51.
Art. 53
1.) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird
im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2.) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in
Artikel 48 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.
Quelle
.: http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/360794/publicationFile/137625/IntZivilpakt.pdf